Oberlandesgericht Köln, 1999-02-04, 19 W 6/99

19 W 6/99Obergericht04.02.1999

Regest

Wert der Verpflichtung, eine Baulasterklärung abzugeben Der Wert der Verpflichtung, eine der bereits bestehenden Grunddienstbarkeit inhaltsgleiche Baulasterklärung abzugeben, ist nur mit einem Bruchteil des Wertes der Grunddienstbarkeit (hier 25 %) anzunehmen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 W 6/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-02-04

Aktenzeichen: 19 W 6/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0204.19W6.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO § 7; BGB § 1018

Leitsätze

Wert der Verpflichtung, eine Baulasterklärung abzugeben

Der Wert der Verpflichtung, eine der bereits bestehenden Grunddienstbarkeit inhaltsgleiche Baulasterklärung abzugeben, ist nur mit einem Bruchteil des Wertes der Grunddienstbarkeit (hier 25 %) anzunehmen.

Tenor

In pp. wird auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten der Streitwertbeschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts vom 30.12.1998 abgeändert und der Streitwert anderweitig auf 53.000,00 DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

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