19 W 6/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-02-04, 19 W 6/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-02-04, 19 W 6/99
19 W 6/99Obergericht04.02.1999
Regest
Wert der Verpflichtung, eine Baulasterklärung abzugeben Der Wert der Verpflichtung, eine der bereits bestehenden Grunddienstbarkeit inhaltsgleiche Baulasterklärung abzugeben, ist nur mit einem Bruchteil des Wertes der Grunddienstbarkeit (hier 25 %) anzunehmen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 6/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-02-04
Aktenzeichen: 19 W 6/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0204.19W6.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO § 7; BGB § 1018
Leitsätze
Wert der Verpflichtung, eine Baulasterklärung abzugeben
Der Wert der Verpflichtung, eine der bereits bestehenden Grunddienstbarkeit inhaltsgleiche Baulasterklärung abzugeben, ist nur mit einem Bruchteil des Wertes der Grunddienstbarkeit (hier 25 %) anzunehmen.
Tenor
In pp. wird auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten der Streitwertbeschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts vom 30.12.1998 abgeändert und der Streitwert anderweitig auf 53.000,00 DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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