22 U 116/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-02-02, 22 U 116/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-02-02, 22 U 116/98
22 U 116/98Obergericht02.02.1999
Regest
1) Eine verdeckte Sachgründung liegt vor, wenn die eingezahlten Stammeinlagen der GmbH vor deren Eintragung dazu verwandt werden, von einem der Gesellschafter den Warenvorrat aus dessen vorher betriebenem Einzelhandelsgeschäft mit gleichem Geschäftsgegenstand aufzukaufen. 2) Die Gesellschafter haften in diesem Fall gemäß § 9 a Abs. 1 GmbHG als Gesamtschuldner auf Zahlung des Stammkapitals, wenn ihre Absprache über die verdeckte Sachgründung jedenfalls bereits im Zeitpunkt einer von ihnen eingereichten Ergänzung der Handelsregisteranmeldung getroffen war und damit die Sachgründung gegenüber dem Handelsregister verheimlicht worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 116/98 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-02
Aktenzeichen: 22 U 116/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0202.22U116.98.00
Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: GMBHG §§ 5, 9 a
Leitsätze
- Eine verdeckte Sachgründung liegt vor, wenn die eingezahlten Stammeinlagen der GmbH vor deren Eintragung dazu verwandt werden, von einem der Gesellschafter den Warenvorrat aus dessen vorher betriebenem Einzelhandelsgeschäft mit gleichem Geschäftsgegenstand aufzukaufen. 2) Die Gesellschafter haften in diesem Fall gemäß § 9 a Abs. 1 GmbHG als Gesamtschuldner auf Zahlung des Stammkapitals, wenn ihre Absprache über die verdeckte Sachgründung jedenfalls bereits im Zeitpunkt einer von ihnen eingereichten Ergänzung der Handelsregisteranmeldung getroffen war und damit die Sachgründung gegenüber dem Handelsregister verheimlicht worden ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 17.04.1998 - 42 O 225/97 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.05.1997 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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