8 W 1/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-01-29, 8 W 1/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-01-29, 8 W 1/99
8 W 1/99Obergericht29.01.1999
Regest
1. Das Handlungsverbot des § 47 ZPO besteht grundsätzlich auch dann, wenn das Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richter selbst als unzulässig zurückgewiesen wird. Etwas anderes gilt nur bei offensichtlich missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen. 2. Eine Partei, der ein umfangreiches, nicht ohne weiteres überprüfbares Sachverständigengutachten (hier: 12 1/2 Seiten Text, 16 Seiten Berechnungen) vom Gericht - erst - drei Arbeitstage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt wird, handelt in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags zum Anlass für ein Ablehnungsgesuch nimmt. 3. Die Behandlung eines derartigen Ablehnungsgesuchs als unzulässig und die anschließende Durchführung der Beweisaufnahme stellen ein prozessrechtswidriges Verhalten der beteiligten Richter dar, welches die Besorgnis der Befangenheit begründen kann. 4. Eine durch inkorrektes Verhalten des Gerichts ausgelöste Antragstellung der ablehnenden Partei führt nicht gem. § 43 ZPO zum Ausschluss des Ablehnungsrechts.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 W 1/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-01-29
Aktenzeichen: 8 W 1/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0129.8W1.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 42, 43, 45 Abs. 1, 47, 227
Leitsätze
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Das Handlungsverbot des § 47 ZPO besteht grundsätzlich auch dann, wenn das Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richter selbst als unzulässig zurückgewiesen wird. Etwas anderes gilt nur bei offensichtlich missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen.
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Eine Partei, der ein umfangreiches, nicht ohne weiteres überprüfbares Sachverständigengutachten (hier: 12 1/2 Seiten Text, 16 Seiten Berechnungen) vom Gericht - erst - drei Arbeitstage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt wird, handelt in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags zum Anlass für ein Ablehnungsgesuch nimmt.
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Die Behandlung eines derartigen Ablehnungsgesuchs als unzulässig und die anschließende Durchführung der Beweisaufnahme stellen ein prozessrechtswidriges Verhalten der beteiligten Richter dar, welches die Besorgnis der Befangenheit begründen kann.
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Eine durch inkorrektes Verhalten des Gerichts ausgelöste Antragstellung der ablehnenden Partei führt nicht gem. § 43 ZPO zum Ausschluss des Ablehnungsrechts.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Das gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht P., den Richter am Landgericht D. sowie den Richter F. gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten wird für gerechtfertigt erklärt.
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