6 U 6/97•Oberlandesgericht Köln, 1999-01-29, 6 U 6/97
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 6/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-29
Aktenzeichen: 6 U 6/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0129.6U6.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Dezember 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 435/96- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000.- DM, diejenige der Verurteilung zur Auskunft gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in je-weils derselben Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung des Kostenausspruchs dürfen die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000.- DM abwenden, falls nicht die Klägerin vorher ihrerseits Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die von ihr zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, sebstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für die Beklagten verbundene Be-schwer wird auf 130.000.- DM festgesetzt.
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