Oberlandesgericht Köln, 1999-01-28, 6 W 93/98

6 W 93/98Obergericht28.01.1999

Regest

Ist einem Schuldner durch gerichtlichen Titel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, dass alle Bereiche der keramischen Industrie auch weiterhin aus den Orten ... mit H.Öfen beliefert werden könnten, sofern es sich bei diesen Öfen nicht lediglich um einen bestimmten, faserverkleideten Tunnelofen handelt, stellt eine später von dem Schuldner lancierte, in deutscher und englischer Sprache verbreitete Pressemitteilung des Inhalts, dass "Kontinuität in der Belieferung mit H.-Öfen gesichert (sei)" einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 93/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-01-28

Aktenzeichen: 6 W 93/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0128.6W93.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 91 A, 890

Leitsätze

Ist einem Schuldner durch gerichtlichen Titel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, dass alle Bereiche der keramischen Industrie auch weiterhin aus den Orten ... mit H.Öfen beliefert werden könnten, sofern es sich bei diesen Öfen nicht lediglich um einen bestimmten, faserverkleideten Tunnelofen handelt, stellt eine später von dem Schuldner lancierte, in deutscher und englischer Sprache verbreitete Pressemitteilung des Inhalts, dass "Kontinuität in der Belieferung mit H.-Öfen gesichert (sei)" einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 23.09.1998 gegen den ihr am 09.09.1998 zuge-stellten Beschluß des Landgerichts Aachen vom 04.09.1998 - 42 O 13/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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