Oberlandesgericht Köln, 1999-01-20, 5 U 221/97

5 U 221/97Obergericht20.01.1999

Regest

Die Bezeichnung des Bezugsberechtigten lediglich mit Vor- und Nachnamen ohne sonstige individualisierende Zusätze wie etwa Geburtsdatum oder Adresse ist nicht schon deshalb unwirksam, weil danach theoretisch mehrere Personen als Berechtigte in Betracht kommen. In einem solchen Fall ist der Bezugsberechtigte durch Erforschung des wirklichen Willens des Versicherungsnehmers anhand aller bei Festlegung des Bezugsrechts vorhandenen Umstände zu ermitteln.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 221/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-01-20

Aktenzeichen: 5 U 221/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0120.5U221.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: VVG §§ 166 ff

Leitsätze

Die Bezeichnung des Bezugsberechtigten lediglich mit Vor- und Nachnamen ohne sonstige individualisierende Zusätze wie etwa Geburtsdatum oder Adresse ist nicht schon deshalb unwirksam, weil danach theoretisch mehrere Personen als Berechtigte in Betracht kommen. In einem solchen Fall ist der Bezugsberechtigte durch Erforschung des wirklichen Willens des Versicherungsnehmers anhand aller bei Festlegung des Bezugsrechts vorhandenen Umstände zu ermitteln.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.11.1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 29/97 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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