Oberlandesgericht Köln, 1999-01-15, 20 U 106/98

20 U 106/98Obergericht15.01.1999

Regest

1. Haben die Beklagten in erster Instanz zugestanden, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort 30 km/h beträgt, bedarf es in zweiter Instanz keiner Beweisaufnahme zu der Richtigkeit ihrer Behauptung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrage 50 km/h. 2. Zum Widerruf des Geständnisses reicht die Vorlage einer Mitteilung des zuständigen Sraßenverkehrsamtes, die Beschilderung sei nach dem Unfall ergänzt worden, nicht aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 20 U 106/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-01-15

Aktenzeichen: 20 U 106/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0115.20U106.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 288, 290

Leitsätze

  1. Haben die Beklagten in erster Instanz zugestanden, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort 30 km/h beträgt, bedarf es in zweiter Instanz keiner Beweisaufnahme zu der Richtigkeit ihrer Behauptung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrage 50 km/h.

  2. Zum Widerruf des Geständnisses reicht die Vorlage einer Mitteilung des zuständigen Sraßenverkehrsamtes, die Beschilderung sei nach dem Unfall ergänzt worden, nicht aus.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. März 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 410/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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