19 U 117/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-01-15, 19 U 117/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-01-15, 19 U 117/98
19 U 117/98Obergericht15.01.1999
Regest
Werden Sparguthaben zur Absicherung von Kontokorrentkrediten verpfändet, dann ist der Sicherungsgeber, der behauptet, das Guthaben bestehe in der verpfändeten Höhe fort, jedenfalls dann für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, wenn er lediglich im Besitz der Verpfändungsurkunde ist, wenn er das Sparguthaben zwischenzeitlich zur Absicherung weiterer Kredite verwendet hat und wenn er seine Forderung seit 25 Jahren nicht geltend gemacht hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 117/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-15
Aktenzeichen: 19 U 117/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0115.19U117.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 607
Leitsätze
Werden Sparguthaben zur Absicherung von Kontokorrentkrediten verpfändet, dann ist der Sicherungsgeber, der behauptet, das Guthaben bestehe in der verpfändeten Höhe fort, jedenfalls dann für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, wenn er lediglich im Besitz der Verpfändungsurkunde ist, wenn er das Sparguthaben zwischenzeitlich zur Absicherung weiterer Kredite verwendet hat und wenn er seine Forderung seit 25 Jahren nicht geltend gemacht hat.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.6.1998 - 20 O 418/97 - wird auf ihr Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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