15 W 144/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-01-14, 15 W 144/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-01-14, 15 W 144/98
15 W 144/98Obergericht14.01.1999
Regest
Einstellungsbeschlüsse nach § 769 ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar. Für eine greifbare Gesetzeswidrigkeit eines solchen Beschlusses, die einen außerordentlichen Rechtsbehelf eröffnen könnte, reicht das Fehlen einer Begründung nicht aus.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 15 W 144/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-01-14
Aktenzeichen: 15 W 144/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0114.15W144.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: ZPO § 769
Leitsätze
Einstellungsbeschlüsse nach § 769 ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar. Für eine greifbare Gesetzeswidrigkeit eines solchen Beschlusses, die einen außerordentlichen Rechtsbehelf eröffnen könnte, reicht das Fehlen einer Begründung nicht aus.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Ein-stellungsbeschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.09.1998 - 29 O 187/98 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
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