3 U 28/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-01-12, 3 U 28/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-01-12, 3 U 28/98
3 U 28/98Obergericht12.01.1999
Regest
Eine Prozeßhandlung des Versicherers als Streithelfer des Schädigers ist im Zweifel als wirksam anzusehen, solange nicht der Widerspruch der Hauptpartei im Sinne des § 67 Satz 2 ZPO positiv feststeht. Die Erklärungen einer anwaltlich nicht vertretenen Partei im Rahmen einer Parteivernehmung enthalten kein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 3 U 28/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-12
Aktenzeichen: 3 U 28/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0112.3U28.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 67, 288
Leitsätze
Eine Prozeßhandlung des Versicherers als Streithelfer des Schädigers ist im Zweifel als wirksam anzusehen, solange nicht der Widerspruch der Hauptpartei im Sinne des § 67 Satz 2 ZPO positiv feststeht. Die Erklärungen einer anwaltlich nicht vertretenen Partei im Rahmen einer Parteivernehmung enthalten kein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.01.1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 383/97 - wird zurückgewiesen.
Der Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Streithilfe zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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