19 U 223/96•Oberlandesgericht Köln, 1999-01-08, 19 U 223/96
Oberlandesgericht Köln, 1999-01-08, 19 U 223/96
19 U 223/96Obergericht08.01.1999
Regest
Einem Kläger fehlt für die Klage auf Zahlung des Kaufpreises das - von Amts wegen zu prüfende - Rechtschutzinteresse nicht, wenn der Käufer sich zwar im notariellen Kaufvertrag der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen hat, mit dem beurkundenden Notar aber Streit darüber besteht, ob der Beklagte persönlich aus dem Kaufvertrag verpflichtet ist. Eine Vertragsklausel (hier: Zinsklausel) wird auch dann formularmäßig verwendet und ist an den Bestimmungen des AGBG zu messen, wenn sie zwar von einem Notar formuliert, vom Verkäufer aber zur Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen inhaltlich dem Notar vorgegeben worden ist. Die Klausel "Unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche und unabhängig vom Vorliegen der förmlichen Verzugsvoraussetzungen ist der Kaufpreis mit 12 % jährlich zu verzinsen, die Zinsen bei Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit fällig und einforderbar" verstößt gegen § 11 Nr. 4 und Nr. 5b AGBG. Übt der Verkäufer wegen Nichtzahlung des Kaufpreises durch den Käufer sein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 326 I 2 BGB aus, so stehen ihm Verzugszinsen bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist zu, mit dem die Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen und dem Verkäufer bekannt sind (Weiterentwicklung von BGH, NJW 1998, 3268).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 223/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-08
Aktenzeichen: 19 U 223/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0108.19U223.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 286, 326 BGB, 11 Nr. 4, 5b AGBG, 253 ZPO
Leitsätze
Einem Kläger fehlt für die Klage auf Zahlung des Kaufpreises das - von Amts wegen zu prüfende - Rechtschutzinteresse nicht, wenn der Käufer sich zwar im notariellen Kaufvertrag der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen hat, mit dem beurkundenden Notar aber Streit darüber besteht, ob der Beklagte persönlich aus dem Kaufvertrag verpflichtet ist. Eine Vertragsklausel (hier: Zinsklausel) wird auch dann formularmäßig verwendet und ist an den Bestimmungen des AGBG zu messen, wenn sie zwar von einem Notar formuliert, vom Verkäufer aber zur Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen inhaltlich dem Notar vorgegeben worden ist. Die Klausel "Unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche und unabhängig vom Vorliegen der förmlichen Verzugsvoraussetzungen ist der Kaufpreis mit 12 % jährlich zu verzinsen, die Zinsen bei Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit fällig und einforderbar" verstößt gegen § 11 Nr. 4 und Nr. 5b AGBG. Übt der Verkäufer wegen Nichtzahlung des Kaufpreises durch den Käufer sein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 326 I 2 BGB aus, so stehen ihm Verzugszinsen bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist zu, mit dem die Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen und dem Verkäufer bekannt sind (Weiterentwicklung von BGH, NJW 1998, 3268).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.10.1996 - 20 O 264/96 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.339,80 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 92 %, die Beklagte zu 8 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.600,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheit der Beklagten kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.