Oberlandesgericht Köln, 1998-12-30, 6 U 104/98

6 U 104/98Obergericht30.12.1998

Regest

Wirbt ein Anbieter gewerblicher Dienstleistungen (hier: Beschichtungen von Werkstücken) unter Bezugnahme auf Produkte von Konkurrenten und unter Hinweis auf durchgeführte Leistungstests mit der Behauptung, die von ihm angebotenen Beschichtungen seien besser als die jeweils besten (anderer) kommerziell erhältlichen Beschichtungen, liegt hierin eine relevante Irreführung, wenn nicht alle vergleichbaren Konkurrenzprodukte in den Test mit einbezogen worden sind und dies in der Werbung nicht hinreichend deutlich wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 104/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-12-30

Aktenzeichen: 6 U 104/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1230.6U104.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 1, 3; ZPO § 91a

Leitsätze

Wirbt ein Anbieter gewerblicher Dienstleistungen (hier: Beschichtungen von Werkstücken) unter Bezugnahme auf Produkte von Konkurrenten und unter Hinweis auf durchgeführte Leistungstests mit der Behauptung, die von ihm angebotenen Beschichtungen seien besser als die jeweils besten (anderer) kommerziell erhältlichen Beschichtungen, liegt hierin eine relevante Irreführung, wenn nicht alle vergleichbaren Konkurrenzprodukte in den Test mit einbezogen worden sind und dies in der Werbung nicht hinreichend deutlich wird.

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

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