2 WX 23/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-30, 2 WX 23/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-30, 2 WX 23/98
2 WX 23/98Obergericht30.12.1998
Regest
Verurteilung zur Genehmigung in notarieller Form ZPO § 894 Bei einer Verurteilung mit dem Tenor "die notarielle Vereinbarung, Notar E., UR.-Nr. ...., vom .... durch notarielle Erklärung zu genehmigen" handelt es sich um ein Urteil im Sinne von § 894 Abs. 1 ZPO. Der im Urteilstenor enthaltene Zusatz über die notarielle Form der Genehmigung ist als gegenstandslos anzusehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 WX 23/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-30
Aktenzeichen: 2 WX 23/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1230.2WX23.98.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ZPO § 894
Leitsätze
Verurteilung zur Genehmigung in notarieller Form
ZPO § 894 Bei einer Verurteilung mit dem Tenor "die notarielle Vereinbarung, Notar E., UR.-Nr. ...., vom .... durch notarielle Erklärung zu genehmigen" handelt es sich um ein Urteil im Sinne von § 894 Abs. 1 ZPO. Der im Urteilstenor enthaltene Zusatz über die notarielle Form der Genehmigung ist als gegenstandslos anzusehen.
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