Oberlandesgericht Köln, 1998-12-30, 2 Wx 23/98

2 Wx 23/98Obergericht30.12.1998

Regest

Bei einer Verurteilung mit dem Tenor "die notarielle Vereinbarung, Notar E., UR.-Nr. ...., vom .... durch notarielle Erklärung zu genehmigen" handelt es sich um ein Urteil im Sinne von § 894 Abs. 1 ZPO. Der im Urteilstenor enthaltene Zusatz über die notarielle Form der Genehmigung ist als gegenstandslos anzusehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 23/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-30

Aktenzeichen: 2 Wx 23/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1230.2WX23.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: ZPO § 894

Leitsätze

Bei einer Verurteilung mit dem Tenor "die notarielle Vereinbarung, Notar E., UR.-Nr. ...., vom .... durch notarielle Erklärung zu genehmigen" handelt es sich um ein Urteil im Sinne von § 894 Abs. 1 ZPO. Der im Urteilstenor enthaltene Zusatz über die notarielle Form der Genehmigung ist als gegenstandslos anzusehen.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 23. März 1998 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. März 1998 - 11 T 25 / 98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Beteiligten zu 2) auferlegt.

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