Oberlandesgericht Köln, 1998-12-30, 16 Wx 187/98

16 Wx 187/98Obergericht30.12.1998

Regest

Eine Regelung der Gemeinschaftsordnung, daß sogleich mit der Ersteinladung zur Eigentümerversammlung für den Fall, daß die Erstversammlung beschlußunfähig sein sollte, zu einer zweiten Eigentümerversammlung am gleichen Tag eine halbe Stunde nach dem Termin der Erstversammlung einzuladen sei, ist mit dem WEG vereinbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 187/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-30

Aktenzeichen: 16 Wx 187/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1230.16WX187.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 25

Leitsätze

Eine Regelung der Gemeinschaftsordnung, daß sogleich mit der Ersteinladung zur Eigentümerversammlung für den Fall, daß die Erstversammlung beschlußunfähig sein sollte, zu einer zweiten Eigentümerversammlung am gleichen Tag eine halbe Stunde nach dem Termin der Erstversammlung einzuladen sei, ist mit dem WEG vereinbar.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 27.10.1998 und die Anschlußrechtsbeschwerde der Antrags-gegner vom 1.12.1998 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.9.1998 - 29 T 144/97 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1/20, die Antragsgegner zu 19/20. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 215.000,- DM (210.000,- DM für TOP 3, 5.000,- DM für TOP 5).

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