6 W 69/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-28, 6 W 69/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-28, 6 W 69/98
6 W 69/98Obergericht28.12.1998
Regest
Zur Abwendung eventueller Kostennachteile bei Einleitung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens ist eine Abmahnung grundsätzlich auch dann geboten, wenn in einem vorausgegangenen Telefonat zwischen den Parteien über die Sachlage und ihre rechtliche Bewertung gestritten, vom vermeintlichen Unterlassungsschuldner eine Gegenabmahnung angedroht und das kontrovers geführte Gespräch alsdann ergebnislos abgebrochen wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 69/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-28
Aktenzeichen: 6 W 69/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1228.6W69.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 91, 93, 99
Leitsätze
Zur Abwendung eventueller Kostennachteile bei Einleitung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens ist eine Abmahnung grundsätzlich auch dann geboten, wenn in einem vorausgegangenen Telefonat zwischen den Parteien über die Sachlage und ihre rechtliche Bewertung gestritten, vom vermeintlichen Unterlassungsschuldner eine Gegenabmahnung angedroht und das kontrovers geführte Gespräch alsdann ergebnislos abgebrochen wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen das am 23. Juli 1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 146/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der An-tragstellerin auferlegt.
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