Oberlandesgericht Köln, 1998-12-28, 6 W 69/98

6 W 69/98Obergericht28.12.1998

Regest

Zur Abwendung eventueller Kostennachteile bei Einleitung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens ist eine Abmahnung grundsätzlich auch dann geboten, wenn in einem vorausgegangenen Telefonat zwischen den Parteien über die Sachlage und ihre rechtliche Bewertung gestritten, vom vermeintlichen Unterlassungsschuldner eine Gegenabmahnung angedroht und das kontrovers geführte Gespräch alsdann ergebnislos abgebrochen wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 69/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-28

Aktenzeichen: 6 W 69/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1228.6W69.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 91, 93, 99

Leitsätze

Zur Abwendung eventueller Kostennachteile bei Einleitung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens ist eine Abmahnung grundsätzlich auch dann geboten, wenn in einem vorausgegangenen Telefonat zwischen den Parteien über die Sachlage und ihre rechtliche Bewertung gestritten, vom vermeintlichen Unterlassungsschuldner eine Gegenabmahnung angedroht und das kontrovers geführte Gespräch alsdann ergebnislos abgebrochen wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen das am 23. Juli 1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 146/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der An-tragstellerin auferlegt.

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