Oberlandesgericht Köln, 1998-12-28, 6 W 30/97

6 W 30/97Obergericht28.12.1998

Regest

1. Der in § 98 ZPO aufgestellte Grundsatz, dass die Kosten eines Vergleichs sowie die des durch diesen erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, gilt nur unter dem Vorbehalt, dass die Parteien keine hiervon abweichende Regelung getroffen haben. 2. Haben sich die Parteien im Anschluss an eine mündliche Verhandlung außergerichtlich dahin verständigt, ihre gerichtliche Auseinandersetzung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen und wechselseitige Kostenanträge zu beenden, haben sie damit die Kostenentscheidung den Regelungen in § 91a ZPO unterstellt. Nach Abgabe der entsprechenden Erledigungserklärungen ist in diesem Falle für eine Anwendung des § 98 ZPO kein Raum mehr.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 30/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-28

Aktenzeichen: 6 W 30/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1228.6W30.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 91A, 98

Leitsätze

  1. Der in § 98 ZPO aufgestellte Grundsatz, dass die Kosten eines Vergleichs sowie die des durch diesen erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, gilt nur unter dem Vorbehalt, dass die Parteien keine hiervon abweichende Regelung getroffen haben. 2. Haben sich die Parteien im Anschluss an eine mündliche Verhandlung außergerichtlich dahin verständigt, ihre gerichtliche Auseinandersetzung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen und wechselseitige Kostenanträge zu beenden, haben sie damit die Kostenentscheidung den Regelungen in § 91a ZPO unterstellt. Nach Abgabe der entsprechenden Erledigungserklärungen ist in diesem Falle für eine Anwendung des § 98 ZPO kein Raum mehr.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 4. Kammer für Handelssachen des Land- gerichts Bonn vom 14. Februar 1997 - 16 O 90/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

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