Oberlandesgericht Köln, 1998-12-23, 16 Wx 195/98

16 Wx 195/98Obergericht23.12.1998

Regest

Erwirbt ein Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem praktisch nicht nutzbaren Kfz-Stellplatz, so sind die übrigen Eigentümer regelmäßig nicht verpflichtet, Maßnahmen zuzustimmen, die ihnen selbst spürbare Nachteile einbringen, nur um dem Betroffenen auch zu einem nutzbaren Stellplatz zu verhelfen. Der Betroffene muß sich vielmehr an den Veräußerer halten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 195/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-23

Aktenzeichen: 16 Wx 195/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1223.16WX195.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 16

Leitsätze

Erwirbt ein Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem praktisch nicht nutzbaren Kfz-Stellplatz, so sind die übrigen Eigentümer regelmäßig nicht verpflichtet, Maßnahmen zuzustimmen, die ihnen selbst spürbare Nachteile einbringen, nur um dem Betroffenen auch zu einem nutzbaren Stellplatz zu verhelfen. Der Betroffene muß sich vielmehr an den Veräußerer halten.

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.11.1998 - 29 T 173/98 - wird zu-rückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.

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