5 W 126/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-21, 5 W 126/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-21, 5 W 126/98
5 W 126/98Obergericht21.12.1998
Regest
Für die Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO ist auch dann nicht das Mahngericht, sondern das Streitgericht zuständig, wenn das Mahngericht dem Antragsteller nach Rücknahme des Mahnbescheidsantrags die Kosten des Verfahrens gemäß § 269 ZPO analog auferlegt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 W 126/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-21
Aktenzeichen: 5 W 126/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1221.5W126.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 36 I Nr. 6, 104, 269
Leitsätze
Für die Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO ist auch dann nicht das Mahngericht, sondern das Streitgericht zuständig, wenn das Mahngericht dem Antragsteller nach Rücknahme des Mahnbescheidsantrags die Kosten des Verfahrens gemäß § 269 ZPO analog auferlegt hat.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Essen.
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