Oberlandesgericht Köln, 1998-12-21, 27 WF 133/98

27 WF 133/98Obergericht21.12.1998

Regest

Die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB ist auf das Endvermögen des Ehegatten i.S.d. § 1375 Abs. 1 BGB beschränkt. Unberührt hiervon bleibt der allgemeine Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB. Dieser Anspruch beschränkt sich auf einen bestimmten Tatbestand, für den der Auskunftsberechtigte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln nach § 1375 Abs. 2 BGB vortragen muß. An diesen Vortrag dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, daß der Auskunftsverpflichtete kurz vor Zustellung des Scheidungsantrags ein Grundstück veräußert hat und über die Verwendung des Verkaufserlöses keine Angaben macht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 WF 133/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-21

Aktenzeichen: 27 WF 133/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1221.27WF133.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 1375, 1379, 242

Leitsätze

Die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB ist auf das Endvermögen des Ehegatten i.S.d. § 1375 Abs. 1 BGB beschränkt. Unberührt hiervon bleibt der allgemeine Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB. Dieser Anspruch beschränkt sich auf einen bestimmten Tatbestand, für den der Auskunftsberechtigte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln nach § 1375 Abs. 2 BGB vortragen muß. An diesen Vortrag dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, daß der Auskunftsverpflichtete kurz vor Zustellung des Scheidungsantrags ein Grundstück veräußert hat und über die Verwendung des Verkaufserlöses keine Angaben macht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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