6 U 56/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-18, 6 U 56/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 56/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-18
Aktenzeichen: 6 U 56/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1218.6U56.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Feb-ruar 1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 88/97 - teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abwei-sung der Klage im übrigen verurteilt,
es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM zu unterlas-sen,
im geschäftlichen Verkehr im Bereich der Vermittlung von Spielverträgen im Namen von Wettgemeinschaften sowie der Fachberatung für Lotto und Toto und für den Betrieb von Annahmestellen der Nordwest-Deutschen Klassenlotterie selbst und/oder durch Dritte die Firma "LP LottoTeam ......Verwal- tungs- GmbH"
und/oder "LottoTeam" als Firmenschlagwort zu verwenden.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte wird nachgelassen, die Zwangsvollstre-ckung durch die Klägerin wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 332.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Pro-zeßkosten, kann die Beklagten die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.100,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten wegen der Prozeßkosten in Höhe von 5.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Beide Parteien können die von ihnen zu leistenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer der Klägerin wird auf 167.000,- DM, die der Beklagten auf 332.000,- DM festgesetzt.
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