19 U 61/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-18, 19 U 61/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-18, 19 U 61/98
19 U 61/98Obergericht18.12.1998
Regest
Haben sich die Parteien beim Streit um Ausgleichsansprüche nach §§ 730 ff. BGB im gerichtlichen Verfahren vergleichsweise auf die Einholung eines Schiedsgutachtens geeinigt, das die Höhe der Ansprüche verbindlich feststellen soll, so stellt es einen Verfahrensmangel i.S.d. § 539 ZPO dar, wenn das Gericht die Klage abweist, bevor das Gutachten erstattet worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 61/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-18
Aktenzeichen: 19 U 61/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1218.19U61.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 730 ff.; ZPO § 539
Leitsätze
Haben sich die Parteien beim Streit um Ausgleichsansprüche nach §§ 730 ff. BGB im gerichtlichen Verfahren vergleichsweise auf die Einholung eines Schiedsgutachtens geeinigt, das die Höhe der Ansprüche verbindlich feststellen soll, so stellt es einen Verfahrensmangel i.S.d. § 539 ZPO dar, wenn das Gericht die Klage abweist, bevor das Gutachten erstattet worden ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.3.1998 - 21 O 352/95 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren bleiben außer Ansatz.
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