27 WF 115/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-08, 27 WF 115/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-08, 27 WF 115/98
27 WF 115/98Obergericht08.12.1998
Regest
Das Gericht darf die Bewilligung der PKH nicht nach § 124 Nr. 4 ZPO allein mit der Begründung aufheben, der Bedürftige habe keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dargetan.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 WF 115/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-08
Aktenzeichen: 27 WF 115/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1208.27WF115.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: ZPO § 124
Leitsätze
Das Gericht darf die Bewilligung der PKH nicht nach § 124 Nr. 4 ZPO allein mit der Begründung aufheben, der Bedürftige habe keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dargetan.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Beschluß vom 6. September 1995 wird dahingehend abgeändert, daß dem Antragsgegner ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt wird.
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