16 U 14/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-07, 16 U 14/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 14/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-07
Aktenzeichen: 16 U 14/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1207.16U14.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.1.98 - 3 O 105/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.086,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.5.94 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in voller Höhe sämtlichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Herrn R. M. aus dem Verkehrsunfall vom 7.1.87 bereits entstanden ist bzw. noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz haben der Klä-ger zu 52% und die Beklagte zu 48 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 37,5 % und der Beklagten zu 62,5 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger darf seinerseits die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.200,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit zu leisten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse.
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