13 U 152/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-02, 13 U 152/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-02, 13 U 152/98
13 U 152/98Obergericht02.12.1998
Regest
1. In Situationen, die für einen Kraftfahrer eine extrem starke Aufforderung zu einer Einfachreaktion (Bremsen) darstellen, können bei zu fordernder Bremsbereitschaft nur deutlich geringere Reaktionszeiten als 1 Sekunde zugebilligt werden. 2. Zur Unfallursächlichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten (hier: mindestens 40 km/h statt zulässiger 30 km/h) und deren Gewichtung bei der Abwägung nach § 17 StVG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 152/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-02
Aktenzeichen: 13 U 152/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1202.13U152.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: STVG §§ 7, 17; STVO § 3
Leitsätze
- In Situationen, die für einen Kraftfahrer eine extrem starke Aufforderung zu einer Einfachreaktion (Bremsen) darstellen, können bei zu fordernder Bremsbereitschaft nur deutlich geringere Reaktionszeiten als 1 Sekunde zugebilligt werden. 2. Zur Unfallursächlichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten (hier: mindestens 40 km/h statt zulässiger 30 km/h) und deren Gewichtung bei der Abwägung nach § 17 StVG.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Mai 1998 - 10 O 8/96 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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