26 WF 208/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-30, 26 WF 208/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-11-30, 26 WF 208/98
26 WF 208/98Obergericht30.11.1998
Regest
Der Rechtsanwalt erhält für seine Mitwirkung in dem Verfahren der vorläufigen Anordnung nach dem FGG keine besonderen Gebühren. Diese Tätigkeit ist durch die Gebühren des Hauptverfahrens abgegolten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 26 WF 208/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-11-30
Aktenzeichen: 26 WF 208/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1130.26WF208.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: BRAGO §§ 37, 41
Leitsätze
Der Rechtsanwalt erhält für seine Mitwirkung in dem Verfahren der vorläufigen Anordnung nach dem FGG keine besonderen Gebühren. Diese Tätigkeit ist durch die Gebühren des Hauptverfahrens abgegolten.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Festset-zungsbeschluß vom 19.11.1997 betreffend die Gebühren des Beschwerdegegners im Verfahren der vorläufigen Anordnung in Höhe von 238,05 DM aufgehoben und der entsprechende Festsetzungsantrag des Beschwerdegegners zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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