13 W 38/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-24, 13 W 38/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-11-24, 13 W 38/98
13 W 38/98Obergericht24.11.1998
Regest
1. Eine Pachtentschädigung für Leerstandszeiten nach Rückgabe des Pachtobjekts aufgrund fristloser Kündigung durch den Verpächter unterliegt als Schadensersatzleistung, der keine Gegenleistung im Austauschverhältnis gegenübersteht, nicht der Umsatzsteuer. 2. Der Pächter kann sich gegenüber der Schadensersatzforderung des Verpächters nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er das Pachtverhältnis selbst hätte anfechten oder wegen Vertragswidrigkeiten des Verpächters hätte kündigen können, wenn er hiervon in Kenntnis der Anfechtungs-/Kündigungsgründe keinen Gebrauch gemacht hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 W 38/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-11-24
Aktenzeichen: 13 W 38/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1124.13W38.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 123, 144, 539, 572, 557, 584B; USTG § 1 ABS. 1 NR. 1
Leitsätze
- Eine Pachtentschädigung für Leerstandszeiten nach Rückgabe des Pachtobjekts aufgrund fristloser Kündigung durch den Verpächter unterliegt als Schadensersatzleistung, der keine Gegenleistung im Austauschverhältnis gegenübersteht, nicht der Umsatzsteuer. 2. Der Pächter kann sich gegenüber der Schadensersatzforderung des Verpächters nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er das Pachtverhältnis selbst hätte anfechten oder wegen Vertragswidrigkeiten des Verpächters hätte kündigen können, wenn er hiervon in Kenntnis der Anfechtungs-/Kündigungsgründe keinen Gebrauch gemacht hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe an das Landgericht zurückverwiesen.
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