3 U 67/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-20, 3 U 67/97
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 3 U 67/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-11-20
Aktenzeichen: 3 U 67/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1120.3U67.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 08.04.1997 - 11 O 84/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.891.661,32 DM zzgl. jeweils 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 75.000.000,00 DM vom 01.04.1994 bis 03.05.1994, aus 61.337.238,55 DM vom 04.05.1994 bis 23.11.1994, aus 61.087.238,55 DM vom 24.11.1994 bis 09.02.1995, aus 60.887.238,55 DM vom 10.02.1995 bis 10.05.1995, aus 60.687.238,55 DM vom 11.05.1995 bis 30.06.1995, aus 34.020.571,88 DM vom 01.07.1995 bis 30.10.1995, aus 33.908.675,84 DM vom 01.11.1995 bis 15.12.1995 und aus 33.891.661,32 DM seit 16.12.1995 zu zahlen, abzüglich am 26.08.1997 gezahlter 2.794.105,78 DM.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 52.000.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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