13 W 55/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-09, 13 W 55/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-11-09, 13 W 55/98
13 W 55/98Obergericht09.11.1998
Regest
Ein Ehegatte (Antragstellerin) kann Nutzungsentschädigung für das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende, nach Trennung der Parteien vom anderen Ehegatten (Antragsgegner) allein bewohnte Haus nicht beanspruchen, wenn der Antragsgegner trotz rechtskräftiger Verurteilung der Antragstellerin zur hälftigen Beteiligung an den Hauslasten (Kreditraten), die den Mietwert übersteigen, diese Belastungen wegen Vermögenslosigkeit der Antragstellerin alleine trägt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 W 55/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-11-09
Aktenzeichen: 13 W 55/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1109.13W55.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 743 FF
Leitsätze
Ein Ehegatte (Antragstellerin) kann Nutzungsentschädigung für das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende, nach Trennung der Parteien vom anderen Ehegatten (Antragsgegner) allein bewohnte Haus nicht beanspruchen, wenn der Antragsgegner trotz rechtskräftiger Verurteilung der Antragstellerin zur hälftigen Beteiligung an den Hauslasten (Kreditraten), die den Mietwert übersteigen, diese Belastungen wegen Vermögenslosigkeit der Antragstellerin alleine trägt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.09.1998 gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 24.08.1998 - 12 O 145/98 - wird zurückgewiesen.
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