Oberlandesgericht Köln, 1998-11-04, 5 U 67/98

5 U 67/98Obergericht04.11.1998

Regest

Die Behauptung, die notwendige Diagnostik (hier: Durchführung einer Nervenleitgeschwindigkeitsmessung) zur Feststellung einer Erkrankung (hier: Guillain-Barré-Syndrom [GBS]) sei nur deshalb unterblieben, weil der Patient gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus verlassen habe, vermag den Arzt nicht von der Haftung wegen eines vorwerfbaren Diagnoseirrtums zu entlasten, wenn er den Patienten nicht über die Verdachtsdiagnose und die Notwendigkeit deren Abklärung in der gebotenen Deutlichkeit informiert hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 67/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-11-04

Aktenzeichen: 5 U 67/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1104.5U67.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB § 823

Leitsätze

Die Behauptung, die notwendige Diagnostik (hier: Durchführung einer Nervenleitgeschwindigkeitsmessung) zur Feststellung einer Erkrankung (hier: Guillain-Barré-Syndrom [GBS]) sei nur deshalb unterblieben, weil der Patient gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus verlassen habe, vermag den Arzt nicht von der Haftung wegen eines vorwerfbaren Diagnoseirrtums zu entlasten, wenn er den Patienten nicht über die Verdachtsdiagnose und die Notwendigkeit deren Abklärung in der gebotenen Deutlichkeit informiert hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 4. Februar 1998 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln -25 O 185/95- werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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