Oberlandesgericht Köln, 1998-11-04, 2 Wx 48/98

2 Wx 48/98Obergericht04.11.1998

Regest

1) Der Hinweis des Kostenbeamten, eine Grundbucheintragung sei gebührenpflichtig, und die Aufforderung zur Mitteilung des Verkehrswertes sind einem Kostenansatz nicht gleichzusetzen und daher nicht mit der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO anfechtbar. 2) Die Nichterhebung der Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO gemäß § 60 Abs. 4 KostO ist davon abhängig, daß der Eintragungsantrag innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Auf Fälle einer unverschuldeten Einhaltung der 2-Jahres-Frist ist § 60 Abs. 4 KostO nicht entsprechend anzuwenden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 48/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-11-04

Aktenzeichen: 2 Wx 48/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1104.2WX48.98.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: KostO §§ 14 Abs. 2, 60 Abs. 4

Leitsätze

  1. Der Hinweis des Kostenbeamten, eine Grundbucheintragung sei gebührenpflichtig, und die Aufforderung zur Mitteilung des Verkehrswertes sind einem Kostenansatz nicht gleichzusetzen und daher nicht mit der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO anfechtbar.

  2. Die Nichterhebung der Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO gemäß § 60 Abs. 4 KostO ist davon abhängig, daß der Eintragungsantrag innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Auf Fälle einer unverschuldeten Einhaltung der 2-Jahres-Frist ist § 60 Abs. 4 KostO nicht entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 4. August 1998 werden die Beschlüsse der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Juni 1998 - 11 T 153/98 - und des Amtsge-richts Köln vom 28. April 1998 - 15 Köln 24231 (in jenem Beschluß versehentlich be-zeichnet mit 15 Köln 24321) - aufgehoben und die Sache an den Kostenbeamten des Amtsge-richts Köln zurückgegeben.

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