2 WX 48/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-04, 2 WX 48/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-11-04, 2 WX 48/98
2 WX 48/98Obergericht04.11.1998
Regest
Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO bei unverschuldeter Einhaltung der 2-Jahres-Frist seit dem Erbfall KostO §§ 14 Abs. 2, 60 Abs. 4 1) Der Hinweis des Kostenbeamten, eine Grundbucheintragung sei gebührenpflichtig, und die Aufforderung zur Mitteilung des Verkehrswertes sind einem Kostenansatz nicht gleichzusetzen und daher nicht mit der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO anfechtbar. 2) Die Nichterhebung der Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO gemäß § 60 Abs. 4 KostO ist davon abhängig, daß der Eintragungsantrag innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Auf Fälle einer unverschuldeten Einhaltung der 2-Jahres-Frist ist § 60 Abs. 4 KostO nicht entsprechend anzuwenden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 WX 48/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-11-04
Aktenzeichen: 2 WX 48/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1104.2WX48.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: KOSTO §§ 14 ABS. 2, 60 ABS. 4
Leitsätze
Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO bei unverschuldeter Einhaltung der 2-Jahres-Frist seit dem Erbfall
KostO §§ 14 Abs. 2, 60 Abs. 4 1) Der Hinweis des Kostenbeamten, eine Grundbucheintragung sei gebührenpflichtig, und die Aufforderung zur Mitteilung des Verkehrswertes sind einem Kostenansatz nicht gleichzusetzen und daher nicht mit der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO anfechtbar. 2) Die Nichterhebung der Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO gemäß § 60 Abs. 4 KostO ist davon abhängig, daß der Eintragungsantrag innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Auf Fälle einer unverschuldeten Einhaltung der 2-Jahres-Frist ist § 60 Abs. 4 KostO nicht entsprechend anzuwenden.
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