16 Wx 170/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-02, 16 Wx 170/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-11-02, 16 Wx 170/98
16 Wx 170/98Obergericht02.11.1998
Regest
§ 20 a Abs. 1 S. 2 FGG erfaßt auch die Fälle, in denen ohne Verteilung der Gerichtskosten von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen wird (Tenor diesbezüglich meist: "Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt".).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 170/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-11-02
Aktenzeichen: 16 Wx 170/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1102.16WX170.98.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG § 20 a Abs. 1 S. 2
Leitsätze
§ 20 a Abs. 1 S. 2 FGG erfaßt auch die Fälle, in denen ohne Verteilung der Gerichtskosten von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen wird (Tenor diesbezüglich meist: "Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt".).
Tenor
Die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 17.September 1998 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 31.7.1998 - 6 T 239/98 - wird zurückgewiesen.
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