Oberlandesgericht Köln, 1998-11-02, 16 Wx 170/98

16 Wx 170/98Obergericht02.11.1998

Regest

§ 20 a Abs. 1 S. 2 FGG erfaßt auch die Fälle, in denen ohne Verteilung der Gerichtskosten von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen wird (Tenor diesbezüglich meist: "Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt".).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 170/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-11-02

Aktenzeichen: 16 Wx 170/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1102.16WX170.98.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG § 20 a Abs. 1 S. 2

Leitsätze

§ 20 a Abs. 1 S. 2 FGG erfaßt auch die Fälle, in denen ohne Verteilung der Gerichtskosten von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen wird (Tenor diesbezüglich meist: "Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt".).

Tenor

Die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 17.September 1998 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 31.7.1998 - 6 T 239/98 - wird zurückgewiesen.

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