6 W 12/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-10-30, 6 W 12/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-10-30, 6 W 12/98
6 W 12/98Obergericht30.10.1998
Regest
1. Der nicht näher substantiierte und durch das Vorverhalten des Unterlassungsschuldners fragwürdig gewordene Einwand, zur Erfüllung einer titulierten Auskunftsverpflichtung wegen Fehlens schriftlicher Unterlagen außer Stande zu sein, steht der Annahme, daß die Auskunft als solche möglich ist, nicht entgegen. 2. Zur Höhe eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO bei nur zögerlich und unvollständig erteilten Auskünften und mehrfachen Vollstreckungsverfahren.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 12/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-10-30
Aktenzeichen: 6 W 12/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1030.6W12.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: AUSKUNFTSVERPFLICHTUNG; ZWANGSGELD
Leitsätze
- Der nicht näher substantiierte und durch das Vorverhalten des Unterlassungsschuldners fragwürdig gewordene Einwand, zur Erfüllung einer titulierten Auskunftsverpflichtung wegen Fehlens schriftlicher Unterlagen außer Stande zu sein, steht der Annahme, daß die Auskunft als solche möglich ist, nicht entgegen. 2. Zur Höhe eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO bei nur zögerlich und unvollständig erteilten Auskünften und mehrfachen Vollstreckungsverfahren.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Land- gerichts Köln vom 2. Dezember 1997 - 81 O 61/95 SH III - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuld- nerin zu tragen.
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