Oberlandesgericht Köln, 1998-10-23, 19 U 47/98

19 U 47/98Obergericht23.10.1998

Regest

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Unternehmer i.S. des § 636 RVO. Eine Haftung nach §§ 637, 640 RVO ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Sie setzt aber den Nachweis zumindest grober Fahrlässigkeit voraus, für deren Vorliegen es keinen Anscheinsbeweis gibt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 47/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-10-23

Aktenzeichen: 19 U 47/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1023.19U47.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: RVO §§ 636, 637, 640

Leitsätze

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Unternehmer i.S. des § 636 RVO. Eine Haftung nach §§ 637, 640 RVO ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Sie setzt aber den Nachweis zumindest grober Fahrlässigkeit voraus, für deren Vorliegen es keinen Anscheinsbeweis gibt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.2.1998 - 20 O 538/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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