Oberlandesgericht Köln, 1998-10-14, 17 W 239/98

17 W 239/98Obergericht14.10.1998

Regest

Grundsätzlich ist die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten zu bejahen, wenn ein Schuldner nicht rechtzeitig leistet. Die Notwendigkeit ist dagegen prinzipiell zu verneinen, wenn der Vollstreckungsauftrag bereits erteilt wird, bevor die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vorliegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 239/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-10-14

Aktenzeichen: 17 W 239/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1014.17W239.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO § 788 I

Leitsätze

Grundsätzlich ist die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten zu bejahen, wenn ein Schuldner nicht rechtzeitig leistet. Die Notwendigkeit ist dagegen prinzipiell zu verneinen, wenn der Vollstreckungsauftrag bereits erteilt wird, bevor die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfah-rens werden der Beklagten auferlegt.

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