17 W 239/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-10-14, 17 W 239/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-10-14, 17 W 239/98
17 W 239/98Obergericht14.10.1998
Regest
Grundsätzlich ist die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten zu bejahen, wenn ein Schuldner nicht rechtzeitig leistet. Die Notwendigkeit ist dagegen prinzipiell zu verneinen, wenn der Vollstreckungsauftrag bereits erteilt wird, bevor die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vorliegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 239/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-10-14
Aktenzeichen: 17 W 239/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1014.17W239.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: ZPO § 788 I
Leitsätze
Grundsätzlich ist die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten zu bejahen, wenn ein Schuldner nicht rechtzeitig leistet. Die Notwendigkeit ist dagegen prinzipiell zu verneinen, wenn der Vollstreckungsauftrag bereits erteilt wird, bevor die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vorliegen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfah-rens werden der Beklagten auferlegt.
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