Oberlandesgericht Köln, 1998-10-07, 5 U 109/98

5 U 109/98Obergericht07.10.1998

Regest

Nach § 2 Nr. 3 der Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten (enthalten im Versicherungspaket für Eurocard Gold-Inhaber) besteht bereits dann ein Anspruch auf Übernahme der Rücktransportkosten, wenn der erkrankte Versicherungsnehmer nach medizinischem Befund transportfähig und eine unverzügliche Rückkehr zum Zwecke der ärztlichen Behandlung sinnvoll ist. Eine medizinische Notwendigkeit ist insoweit nicht erforderlich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 109/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-10-07

Aktenzeichen: 5 U 109/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1007.5U109.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: VERSICHERUNG VON BEISTANDSLEISTUNGEN; AUF REISEN UND RÜCKTRANSPORTKOSTEN; § 2 NR. 3

Leitsätze

Nach § 2 Nr. 3 der Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten (enthalten im Versicherungspaket für Eurocard Gold-Inhaber) besteht bereits dann ein Anspruch auf Übernahme der Rücktransportkosten, wenn der erkrankte Versicherungsnehmer nach medizinischem Befund transportfähig und eine unverzügliche Rückkehr zum Zwecke der ärztlichen Behandlung sinnvoll ist. Eine medizinische Notwendigkeit ist insoweit nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29.01.1998 - 18 0 412/95 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.791,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.08.1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreit zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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