13 U 76/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-10-07, 13 U 76/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-10-07, 13 U 76/98
13 U 76/98Obergericht07.10.1998
Regest
1. Ein Radweg, der an einem sog. Wendehammer endet und dort über einen abgesenkten Bordstein auf die Straße führt, stellt keine Einmündung i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 StVO, sondern eine Einfahrt von einem anderen Straßenteil i.S.d. § 10 S. 1 StVO dar. 2. Die zweckentsprechende Benutzung einer Wendeanlage am Kopf einer Stichstraße oder Sackgasse zum Umkehren stellt kein Wenden i.S.d. § 9 Abs. 5 StVO dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 76/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-10-07
Aktenzeichen: 13 U 76/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1007.13U76.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: STVO § 8 ABS. 1 S. 1; STVO § 9 ABS. 5, 10 S. 1
Leitsätze
- Ein Radweg, der an einem sog. Wendehammer endet und dort über einen abgesenkten Bordstein auf die Straße führt, stellt keine Einmündung i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 StVO, sondern eine Einfahrt von einem anderen Straßenteil i.S.d. § 10 S. 1 StVO dar. 2. Die zweckentsprechende Benutzung einer Wendeanlage am Kopf einer Stichstraße oder Sackgasse zum Umkehren stellt kein Wenden i.S.d. § 9 Abs. 5 StVO dar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 O 532/97 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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