16 Wx 160/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-10-01, 16 Wx 160/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-10-01, 16 Wx 160/98
16 Wx 160/98Obergericht01.10.1998
Regest
Bauliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum bedürfen auch dann der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn sie zwar das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht merklich verändern, durch sie aber den übrigen Eigentümern sonstige Gefahren (z.B. Lärmbelästigung) drohen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 160/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-10-01
Aktenzeichen: 16 Wx 160/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1001.16WX160.98.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 22
Leitsätze
Bauliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum bedürfen auch dann der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn sie zwar das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht merklich verändern, durch sie aber den übrigen Eigentümern sonstige Gefahren (z.B. Lärmbelästigung) drohen.
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.08.1998 - 29 T 192/98 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
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