Oberlandesgericht Köln, 1998-10-01, 16 WX 160/98

16 WX 160/98Obergericht01.10.1998

Regest

Bauliche Veränderung durch Maßnahmen, die den äußeren Eindruck nicht tangieren WEG § 22 Bauliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum bedürfen auch dann der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn sie zwar das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht merklich verändern, durch sie aber den übrigen Eigentümern sonstige Gefahren (z.B. Lärmbelästigung) drohen. 036 16 Wx 160/98 OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In dem Wohnungseigentumsverfahren pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth am 01.10.1998 b e s c h l o s s e n : Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.08.1998 - 29 T 192/98 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 160/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-10-01

Aktenzeichen: 16 WX 160/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1001.16WX160.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 22

Leitsätze

Bauliche Veränderung durch Maßnahmen, die den äußeren Eindruck nicht tangieren

WEG § 22 Bauliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum bedürfen auch dann der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn sie zwar das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht merklich verändern, durch sie aber den übrigen Eigentümern sonstige Gefahren (z.B. Lärmbelästigung) drohen.

036 16 Wx 160/98

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In dem Wohnungseigentumsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth am 01.10.1998

b e s c h l o s s e n :

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.08.1998 - 29 T 192/98 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

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