Oberlandesgericht Köln, 1998-09-30, 5 U 168/96

5 U 168/96Obergericht30.09.1998

Regest

Im Falle einer zahnprothetischen Versorgung kann der Versicherungsnehmer Erstattung der Kosten beanspruchen, die zur Herstellung eines Zahnersatzes nach Maßgabe des guten Qualitätsstandards erforderlich sind. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten, die zur Herstellung des "denkbar besten Zustands" (Luxusbehandlung) anfallen. Bieten sich gleichwertige Behandlungsalternativen an, können Kostengesichtspunkte im Einzelfall eine Rolle spielen und den Erstattungsanspruch einschränken.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 168/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-09-30

Aktenzeichen: 5 U 168/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0930.5U168.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: VVG § 178 b; MB/KK 76 §§ 1 (1) a), (2)

Leitsätze

Im Falle einer zahnprothetischen Versorgung kann der Versicherungsnehmer Erstattung der Kosten beanspruchen, die zur Herstellung eines Zahnersatzes nach Maßgabe des guten Qualitätsstandards erforderlich sind. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten, die zur Herstellung des "denkbar besten Zustands" (Luxusbehandlung) anfallen. Bieten sich gleichwertige Behandlungsalternativen an, können Kostengesichtspunkte im Einzelfall eine Rolle spielen und den Erstattungsanspruch einschränken.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Juli 1996 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 46/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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