Oberlandesgericht Köln, 1998-09-23, 16 WX 122/98

16 WX 122/98Obergericht23.09.1998

Regest

Keine automatische Befugnis der Gemeinschaft zur Ersatzvornahme bei Verzug eines Eigentümers mit Herstellungspflichten WEG §§ 14 Nr. 1, 16 Abs. 2 Kommt ein Eigentümer einer sich aus der Gemeinschaftsordnung ergebenden Pflicht,bestimmte Arbeiten zu Gunsten des Gemeinschaftseigentums durchzuführen, nicht nach, ist die Gemeinschaft nicht einfach zur Ersatzvornahme befugt. Sie muß sich vielmehr den Anspruch gegen den Eigentümer titulieren lassen, um ihn dann nach § 887 ZPO zu vollstrecken.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 122/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-09-23

Aktenzeichen: 16 WX 122/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0923.16WX122.98.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 14 NR. 1, 16 ABS. 2

Leitsätze

Keine automatische Befugnis der Gemeinschaft zur Ersatzvornahme bei Verzug eines Eigentümers mit Herstellungspflichten

WEG §§ 14 Nr. 1, 16 Abs. 2 Kommt ein Eigentümer einer sich aus der Gemeinschaftsordnung ergebenden Pflicht,bestimmte Arbeiten zu Gunsten des Gemeinschaftseigentums durchzuführen, nicht nach, ist die Gemeinschaft nicht einfach zur Ersatzvornahme befugt. Sie muß sich vielmehr den Anspruch gegen den Eigentümer titulieren lassen, um ihn dann nach § 887 ZPO zu vollstrecken.

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