Oberlandesgericht Köln, 1998-09-21, 16 WX 132/98

16 WX 132/98Obergericht21.09.1998

Regest

Auch nach folgenloser Beendigung einer Überwachungsmaßnahme besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung. Im Rahmen der insoweit erforderlichen Akteneinsicht sind das Geheimhaltungsbedürfnis der Behörde und das Grundrecht des Betroffenen auf rechtliches Gehör gegeneinander abzuwägen. Nur Informationen, deren Bekanntgabe der Bundesrepublik erhebliche außen- oder sicherheitspolitische Nachteile bringen würde, dürfen dem Betroffenen vorenthalten werden. Inwieweit dies der Fall ist, entscheidet das angerufene Gericht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 132/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-09-21

Aktenzeichen: 16 WX 132/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0921.16WX132.98.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: AWG §§ 39 ff.

Leitsätze

Auch nach folgenloser Beendigung einer Überwachungsmaßnahme besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung. Im Rahmen der insoweit erforderlichen Akteneinsicht sind das Geheimhaltungsbedürfnis der Behörde und das Grundrecht des Betroffenen auf rechtliches Gehör gegeneinander abzuwägen. Nur Informationen, deren Bekanntgabe der Bundesrepublik erhebliche außen- oder sicherheitspolitische Nachteile bringen würde, dürfen dem Betroffenen vorenthalten werden. Inwieweit dies der Fall ist, entscheidet das angerufene Gericht.

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