16 WX 132/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-09-21, 16 WX 132/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-09-21, 16 WX 132/98
16 WX 132/98Obergericht21.09.1998
Regest
Auch nach folgenloser Beendigung einer Überwachungsmaßnahme besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung. Im Rahmen der insoweit erforderlichen Akteneinsicht sind das Geheimhaltungsbedürfnis der Behörde und das Grundrecht des Betroffenen auf rechtliches Gehör gegeneinander abzuwägen. Nur Informationen, deren Bekanntgabe der Bundesrepublik erhebliche außen- oder sicherheitspolitische Nachteile bringen würde, dürfen dem Betroffenen vorenthalten werden. Inwieweit dies der Fall ist, entscheidet das angerufene Gericht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 132/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-09-21
Aktenzeichen: 16 WX 132/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0921.16WX132.98.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: AWG §§ 39 ff.
Leitsätze
Auch nach folgenloser Beendigung einer Überwachungsmaßnahme besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung. Im Rahmen der insoweit erforderlichen Akteneinsicht sind das Geheimhaltungsbedürfnis der Behörde und das Grundrecht des Betroffenen auf rechtliches Gehör gegeneinander abzuwägen. Nur Informationen, deren Bekanntgabe der Bundesrepublik erhebliche außen- oder sicherheitspolitische Nachteile bringen würde, dürfen dem Betroffenen vorenthalten werden. Inwieweit dies der Fall ist, entscheidet das angerufene Gericht.
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