Oberlandesgericht Köln, 1998-09-16, 13 U 32/98

13 U 32/98Obergericht16.09.1998

Regest

1. An der Schlüssigkeit des Prozessvortrags zu einem herausverlangten Gegenstand ändert es nichts, dass der Gegenstand in einem vorprozessualen Mahnschreiben nicht mit aufgeführt worden ist. Die Erklärungslast des Gegners richtet sich allein nach dem Vorbringen des Klägers im Prozess. 2. Die Verbindlichkeit einer rechtmäßigen Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch das erstinstanzliche Gericht wird nicht davon berührt, dass dieses Gericht in einer Hilfsbegründung das als verspätet zurückgewiesene Verteidigungsvorbringen des Beklagten fehlerhaft als ohnehin unsubstantiiert bezeichnet hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 32/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-09-16

Aktenzeichen: 13 U 32/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0916.13U32.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 138, 296, 528 III

Leitsätze

  1. An der Schlüssigkeit des Prozessvortrags zu einem herausverlangten Gegenstand ändert es nichts, dass der Gegenstand in einem vorprozessualen Mahnschreiben nicht mit aufgeführt worden ist. Die Erklärungslast des Gegners richtet sich allein nach dem Vorbringen des Klägers im Prozess. 2. Die Verbindlichkeit einer rechtmäßigen Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch das erstinstanzliche Gericht wird nicht davon berührt, dass dieses Gericht in einer Hilfsbegründung das als verspätet zurückgewiesene Verteidigungsvorbringen des Beklagten fehlerhaft als ohnehin unsubstantiiert bezeichnet hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1997 - 12 O 325/97 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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