Ss 395/98 - 180 -•Oberlandesgericht Köln, 1998-09-15, Ss 395/98 - 180 -
Oberlandesgericht Köln, 1998-09-15, Ss 395/98 - 180 -
Ss 395/98 - 180 -Obergericht15.09.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 395/98 - 180 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-09-15
Aktenzeichen: Ss 395/98 - 180 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0915.SS395.98.180.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Unter Verwerfung der weitergehenden Revision zum Schuldspruch wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte nur wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB) in Tateinheit mit Amtsanmaßung (§ 132 StGB) verurteilt wird .
Zum Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
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