Oberlandesgericht Köln, 1998-09-07, 1 W 50/98

1 W 50/98Obergericht07.09.1998

Regest

Der schriftlich erteilte Hinweis, "der Beklagte ... mag überlegen, ob er die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt; der Klagestreitwert beträgt 7.400,00 DM, so daß aus wirtschaftlicher Sicht eine fundierte Klageverteidigung lohnend sein dürfte", kann jedenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn gleichzeitig auf die fortbestehende Unschlüssigkeit der Klage hingewiesen wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 W 50/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-09-07

Aktenzeichen: 1 W 50/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0907.1W50.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: ZPO § 42 Abs. 2

Leitsätze

Der schriftlich erteilte Hinweis, "der Beklagte ... mag überlegen, ob er die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt; der Klagestreitwert beträgt 7.400,00 DM, so daß aus wirtschaftlicher Sicht eine fundierte Klageverteidigung lohnend sein dürfte", kann jedenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn gleichzeitig auf die fortbestehende Unschlüssigkeit der Klage hingewiesen wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 4. August 1998 wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 1998 - 5 AR 17/98 - aufgehoben.

Das gegen Richter am Amtsgericht K. gerichtete Ablehnungsgesuch der Kläger vom 30. März 1998 wird für gerechtfertigt erklärt.

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