16 WX 73/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-09-07, 16 WX 73/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-09-07, 16 WX 73/98
16 WX 73/98Obergericht07.09.1998
Regest
Gerichtliche Abberufung des Verwalters WEG §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1, 48 Das Verfahren auf gerichtliche Abberufung des Verwalters wird unzulässig, wenn der Verwalter zwischenzeitlich nach Ablauf seiner Amtszeit durch unangefochtenen Beschluß erneut in sein Amt berufen wurde. Der Geschäftswert für das Begehren auf gerichtliche vorzeitige Abberufung des Verwalters entspricht seinen Honoraransprüchen für die restliche Amtszeit.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 73/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-09-07
Aktenzeichen: 16 WX 73/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0907.16WX73.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 21 ABS. 4, 43 ABS. 1 NR. 1, 48
Leitsätze
Gerichtliche Abberufung des Verwalters
WEG §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1, 48 Das Verfahren auf gerichtliche Abberufung des Verwalters wird unzulässig, wenn der Verwalter zwischenzeitlich nach Ablauf seiner Amtszeit durch unangefochtenen Beschluß erneut in sein Amt berufen wurde. Der Geschäftswert für das Begehren auf gerichtliche vorzeitige Abberufung des Verwalters entspricht seinen Honoraransprüchen für die restliche Amtszeit.
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