16 U 97/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-09-07, 16 U 97/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-09-07, 16 U 97/97
16 U 97/97Obergericht07.09.1998
Regest
Leitet der Kläger seinen Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt her, der durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt wird, so darf das Gericht den Anspruch nicht aus einem anderen durch die Zeugen in der Beweisaufnahme vorgetragenen Sachverhalt herleiten, wenn der Kläger sich diesen anderen Sachverhalt nicht zu eigen macht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 97/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-09-07
Aktenzeichen: 16 U 97/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0907.16U97.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 286, 308
Leitsätze
Leitet der Kläger seinen Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt her, der durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt wird, so darf das Gericht den Anspruch nicht aus einem anderen durch die Zeugen in der Beweisaufnahme vorgetragenen Sachverhalt herleiten, wenn der Kläger sich diesen anderen Sachverhalt nicht zu eigen macht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.11.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 3 O 598/96 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.