6 U 82/96•Oberlandesgericht Köln, 1998-09-04, 6 U 82/96
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 82/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-09-04
Aktenzeichen: 6 U 82/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0904.6U82.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 20. Dezember 1995 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln
- 6 U 82/96 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen 18 % die Klägerin zu 1) und 82 % die Klägerin zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten, wobei die von der Klägerin zu 1) zu erbringende Sicherheitsleistung 3.600,- DM und die von der Klägerin zu 2) zu erbringende Sicherheitsleistung 16.100,- DM beträgt.
Beide Parteien können die Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts leisten.
Die Beschwer der Klägerin zu 1) wird auf 37.884,00 DM, die der Klägerin zu 2) auf 177.338,00 DM festgesetzt.
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