27 WF 79/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-08-24, 27 WF 79/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-08-24, 27 WF 79/98
27 WF 79/98Obergericht24.08.1998
Regest
Die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann auch dann bestehen, wenn Grund zu der Annahme gegeben ist, daß der Schuldner bewußt unrichtige Angaben gemacht hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 WF 79/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-08-24
Aktenzeichen: 27 WF 79/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0824.27WF79.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: BGB § 259
Leitsätze
Die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann auch dann bestehen, wenn Grund zu der Annahme gegeben ist, daß der Schuldner bewußt unrichtige Angaben gemacht hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise wie folgt abgeändert:
Der Klägerin wird unter Beiordnung von RA K. in B. G. insgesamt ratenfreie Prozeßkostenhilfe für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bewilligt.
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